Pressemitteilung des VDH vom 17.5.2022 - Tierschutzhunde-Verordnung


Das neue Ausstellungsverbot trifft die Falschen und verfehlt das Ziel 


Gegen Ende der Legislaturperiode der vorherigen Bundesregierung brachte die damalige Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner eine geänderte Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) auf den Weg. Diese sorgte zunächst wegen der sogenannten „Gassi-Pflicht“ für Aufsehen und Proteste bei den Hundehaltern. Hier sollte genau geregelt werden, was für den Hundebesitzer zu den selbstverständlichen Tagesroutinen zählt. Denn Hunde brauchen Auslauf, und für viele Menschen ist dies ein wichtiger Grund, warum sie sich einen Hund an ihre Seite holen. So kommt man selbst in Bewegung. Der „Gassi-Paragraf“ verschwand schließlich in der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung.

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Aufgrund der aktuellen Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHV) vom 1.1.2022 ist es derzeitig notwendig, dass jeder Ausstellungshund eine tierärztliche allgemeine Untersuchung vorweisen muss. Diese Untersuchung ist 12 Monate gültig und somit pro Ausstellungshund 1 x jährlich durchzuführen.

Das vom Tierarzt ausgefüllte Formular wird zusammen mit der Tollwut-Impfkontrolle am Einlass kontrolliert. Hunde ohne "Gesundheitszeugnis" oder mit dem Merkmal "Bei der klinischen Untersuchung des o.g. Hundes ergaben sich zum Zeitpunkt der Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen" kann kein Zugang gewährt werden.

Der VDH hat hierzu ein Formular erstellt, dass wir Ihnen nachstehend zum Download anbieten.

Hinweise für den Tierarzt zum VDH Formular "Allgemeinuntersuchung"

Alternativ kann der Tierarzt ein eigenes Attest ausstellen, dass mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. Rasse
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Mikrochipnummer
5. Farbe
6. Name (Zwinger- und / oder Rufname)
7. Die Bescheinigung darüber, dass dem Hund

A. weder Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind und
B. dass bei dem Hund erblich bedingt keine Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten und
C. keine mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten.

 

VDH Rundschreiben Nr. 16/2022 (Abschrift)


An die Vorsitzenden der VDH-Mitgliedsvereine           Ko/Lo 10. Mai 2022


Stellungnahme Tierschutz Hundeverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Ausstellung in Erfurt haben wir die dramatischen Auswirkungen behördlicher Anordnungen gesehen: Unverhältnismäßige und unsachgemäße Auflagen, Rückgang der Meldezahlen, zeitintensive Kontrollen vor Ort und Zurückweisung gemeldeter Hunde durch den Amtsveterinär.

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